Lt. Bundesministerium für Finanzen ist eine Registrierkasse ein “elektronisches Aufzeichnungssystem”, das zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird. Neben „klassischen Kassen“ sind auch alternative Systeme zulässig, die den Zweck der Aufzeichnung erfüllen. Die Registrierkasse ist nicht mit der Finanzverwaltung verbunden.
Die Registrierkasse soll die Zusammenarbeit von Unternehmen und Finanzverwaltung für beide Seiten vereinfachen und die Prüfungsmaßnahmen erleichtern. Hauptzweck ist jedoch die Bekämpfung von Schwarzumsätzen und zur Hintanhaltung von Abgabenverkürzungen, was letztendlich auch zur Herstellung von Wettbewerbsgleichheit zwischen den Unternehmern beiträgt.
Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, müssen ab einem Nettojahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze (inkl. Bankomatkartenzahlungen, Kreditkarten) 7.500 Euro netto je Betrieb im Jahr überschreiten, eine elektronische Registrierkasse verwenden.
Die Gesamtkosten setzten sich aus den Einzelkosten der benötigten Software- und Hardwarekomponenten zusammen sowie etwaiger infrastruktureller Eingriffe (z.B. Verkabelung), die zur Inbetriebnahme des Systems erforderlich sind. Kleine Betriebe (z.B. Heuriger, Friseure, etc.) können auf unsere Kleinsysteme zugreifen, die bei einigen Hundert Euro starten. Alle unsere Systeme sind skalierbar und modular aufgebaut, somit können wir für jede Unternehmensgröße die passende Lösung anbieten.
Nein, jedoch kann mit der jährlichen Steuererklärung für die Anschaffung/Umrüstung eine Prämie von 200 Euro beantragt werden. Darüber hinaus besteht eine unbegrenzte Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung.
Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht
Bei Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht werden die Abgabenbehörden und ihre Organe keine strafrechtlichen Verfolgungshandlungen setzen
Weiterhin keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten sind, wenn gegenüber der Abgabenbehörde und ihren Organen plausible Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht glaubhaft gemacht werden
Registrierung der Kassen im Zusammenhang mit der technischen Sicherheitseinrichtung in FinanzOnline
Registrierkasse muss zusätzlich mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zur Manipulationssicherheit versehen sein und Belege müssen elektronische Signatur enthalten.
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